Besondere Prüfungsbestimmungen für den
Magisterstudiengang Informatik im 2. Hauptfach
an der Universität Potsdam
Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des § 67 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 20. Mai
1999 (GVBl. I S. 129) und der Ordnung für die Magisterprüfung
der Universität Potsdam (MPO) vom 11. November 1999 am 24.08.2000
folgende Prüfungsbestimmungen für das Magisterstudium Informatik
erlassen:
§ 1 Gliederung des Studiums und der Studiendauer
§ 2 Leistungspunkte
§ 3 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess
§ 4 Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 5 Bewertung der Leistungen
§ 6 Umfang und Form der Zwischenprüfung
§ 7 Umfang und Form der Magisterprüfung
§ 8 Geltungsbereich und In-Kraft-treten
§ 1 Gliederung des Studiums und Studiendauer
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Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung
neun Semester. Die Dauer eines Betriebspraktikums (berufspraktische Studien)
und von gegebenenfalls erforderlichen Sprachkursen wird auf die Regelstudienzeit
nicht angerechnet.
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Der Magisterstudiengang Informatik gliedert sich in das Grundstudium im
Umfang von 54 Leistungspunkten (= 36 Semesterwochenstunden (SWS)), das
mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium im
Umfang von 51 Leistungspunkten (= 34 SWS). Das Hauptstudium schließt
durch die Magisterprüfung ab. Die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung
werden durch Erbringen der erforderlichen Leistungspunkte abgelegt.
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Das Lehrangebot umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches
sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Es ist auf
ein angemessenes Verhältnis von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
zu achten. Das Nähere regelt die Studienordnung für den Magisterstudiengang
Informatik. Für Lehrveranstaltungen der Informatik werden Leistungspunkte
für die erfolgreiche Teilnahme vergeben. Zusätzlich zu Leistungspunkten
können auch Noten vergeben werden.
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Das Studium gliedert sich inhaltlich in Themenkomplexe von Bereichen der
Informatik und außerhalb der Informatik. Näheres regelt die
Studienordnung.
§ 2 Leistungspunkte
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Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter
zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende
Information:
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Themenkomplex, in dem er erbracht wurde,
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Benotung:
(a) gemäß der Skala aus § 5, jedoch ohne die Werte
5,0 und F;
(b) "unbenotet".
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Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben.
Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte
vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird
die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
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Einer Lehrveranstaltung werden in der Regel eineinhalb Leistungspunkte
je Semesterwochenstunde zugeordnet. Ausnahmen sind möglich, wenn die
Stoffdichte oder der Arbeitsaufwand für die Lehrveranstaltung erheblich
vom Durchschnitt aller Lehrveranstaltungen in der Informatik abweicht.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
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Als Themenkomplex eines Leistungspunktes gilt derjenige der Lehrveranstaltung,
in der er erworben wurde.
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Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/vom Dozentin/Dozenten
der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im
Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt (§ 3).
§ 3 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess
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Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses
erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die
Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt,
ob es einem/r Studenten/in die Leistungspunkte für die betreffende
Lehrveranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten
verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom
Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten,
Studienarbeiten, Prüfungsgesprächen, Diskussionsbeiträgen
u.ä.
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Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei
Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens
mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
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Die/der Dozentin/Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen
Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienberatungsinformation
des Instituts für Informatik (z.B. durch Aushang oder über das
Internet) schriftlich bekannt. In der Regel soll diese Information bis
spätestens zum Ende der ersten Woche der Lehrveranstaltung vorliegen.
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Einsprüche gegen einen bekanntgegebenen Leistungserfassungsprozess
sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten.
Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/die Einspruch-Einlegenden/e
und die/den jeweilige/n Dozentin/Dozenten anhören.
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Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für die Studiengänge
Informatik angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert
werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem
exportierenden Studiengang übernommen.
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Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/
innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils
für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme
endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 4 Belegung von Lehrveranstaltungen
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Belegungspunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen.
Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester des Magisterstudienganges
Informatik erhält jeder Student 129 Belegungspunkte.
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Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden
ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess
teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb
der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses
erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der vierten Woche der
jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen
entscheidet der Prüfungsausschuss.
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Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht
der zuständigen Stelle mitteilen. Die Belegung wird mit dem Tag des
Eingangs gültig.
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Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung reduziert sich die Anzahl der
den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegungspunkte um
die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung
erwerben können. Ziehen die Studierenden die Belegung fristgerecht
zurück, so erhalten sie die entsprechenden Belegungspunkte zurück.
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Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn
die Zahl der noch verbliebenen Belegungspunkte kleiner als die der zum
Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle werden
die Studierenden aus dem Studiengang dieser Ordnung exmatrikuliert.
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Studierende können an einer Lehrveranstaltung teilnehmen, ohne sie
im Sinne dieser Ordnung zu belegen. In diesem Fall können sie eine
Teilnahmebescheinigung ohne Leistungspunkte und ohne Note erhalten. Eine
solche Teilnahme zählt nicht als Belegung im Sinne dieser Ordnung.
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Bei Studiengang- oder -ortwechsel werden die Belegungspunkte, die zur Verfügung
stehen durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der
Einzelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.
§ 5 Bewertung der Leistungen
Als Noten zur Bewertung von Leistungen sind die folgenden Zahlenwerte
zugelassen:
1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung)
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt)
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht)
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt)
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht genügt)
Zur bessere Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden,
so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung
auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:
A; A-; B+; B; B-; C+, C; C-; D+; D; F
§ 6 Umfang und Form der Zwischenprüfung
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Zum Bestehen der Zwischenprüfung sind Leistungspunkte für die
folgenden Themenkomplexe erforderlich:
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Übersicht über Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und
der Softwaresystemtechnik (6 Leistungspunkte)
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Theoretische Grundlagen der Informatik (6 Leistungspunkte)
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Mathematik für Informatiker (12 Leistungspunkte)
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Grundlagen der Softwareentwicklung (6 Leistungspunkte)
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Rechner- und Netzbetrieb (12 Leistungspunkte).
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Grundlagen der Programmierung (12 Leistungspunkte)
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Diese Leistungen werden in der Regel im Rahmen eines studienbegleitenden
Leistungserfassungsprozesses erbracht.
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Bis auf die Leistungspunkte im Themenkomplex "Übersicht über
Fragen, Aufgaben und Methoden der Informatik und der Softwaresystemtechnik"
müssen alle Leistungspunkte benotet sein.
§ 7 Umfang und Form der Magisterprüfung
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Die Magisterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen
für drei der folgenden Fächer:
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Theoretische Informatik
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Praktische Informatik
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Angewandte Informatik
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Technische Informatik
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Humanwissenschaftliche Informatik.
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Als studienbegleitende Leistungen sind mindestens 51 Leistungspunkte (=
34 SWS) notwendig. Um fachliche Breite und Tiefe zu erreichen, sind dabei
folgende Regeln einzuhalten:
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In jedem der drei gewählten Informatikfächer sind dabei Studienleistungen
von mindestens jeweils 12 Leistungspunkten zu erbringen.
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Im Rahmen der benoteten studienbegleitenden Leistungen in Informatik sind
mindestens 9 benotete Leistungspunkte in der Form eigenständiger Arbeit
zu erbringen in mindestens zwei verschiedenen unter den folgenden Lehrformen:
Studienarbeit, Semesterarbeit, Praktikum, Betriebspraktikum, Seminar, Oberseminar,
Projekt, Großer Beleg, u.a.
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Von den 51 Leistungspunkten müssen 44 benotet sein, darunter mindestens
34 in der Informatik.
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Die Magisterprüfung ist bestanden und abgeschlossen, wenn die Zwischenprüfung
bestanden und alle benoteten Prüfungsleistungen des Hauptstudiums
mindestens mit "ausreichend" bewertet sind.
§ 8 Geltungsbereich und In-Kraft-treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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