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Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz - BbgLeBiG)
 
 

Vom 25. Juni 1999
(GVBl.I/99 S.242)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
 
 

Inhaltsverzeichnis
 

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Aufgabe der Lehrerbildung
§ 2 Lehrämter

Abschnitt 2
Ausbildung und Prüfungen

§ 3 Ausbildung
§ 4 Grundsätze des Lehramtsstudiums
§ 5 Umfang und Inhalt des Lehramtsstudiums
§ 6 Erste Staatsprüfung
§ 7 Vorbereitungsdienst
§ 8 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§ 9 Zweite Staatsprüfung
§ 10 Landesprüfungsamt
§ 11 Landesschulbeirat

Abschnitt 3
Fort- und Weiterbildung

§ 12 Fortbildung der Lehrkräfte
§ 13 Weiterbildung der Lehrkräfte
§ 14 Erweiterungsprüfungen
§ 15 Ergänzungsprüfungen
§ 16 Lehramt für Sonderpädagogik
§ 17 Zusatzqualifikationen

Abschnitt 4
Anerkennungen

§ 18 Anerkennungen und Feststellungen
§ 19 Anerkennung von Befähigungsprüfungen für Religionsunterricht

Abschnitt 5
Datenschutz, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20 Schutz personenbezogener Daten
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Durchführung des Gesetzes
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
 

Abschnitt 1

Allgemeines
 

§ 1
Aufgabe der Lehrerbildung

(1) Die Lehrerbildung hat die Aufgabe, für die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) an Schulen zu qualifizieren. Sie befähigt dazu, auf erziehungs- und fachwissenschaftlicher Grundlage fachbezogen und fachübergreifend sowie problemorientiert unter Berücksichtigung gesellschaftswissenschaftlicher, lern- und entwicklungspsychologischer Fragestellungen zu arbeiten. Sie befähigt die Lehrkräfte ferner zu verantwortlichem Handeln in den Schulen eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.

(2) Die Lehrerbildung stellt mit den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden die Integration von Theorie und Praxis sicher. Sie ist orientiert an den Erziehungs- und Bildungszielen des Brandenburgischen Schulgesetzes und konzentriert sich auf die Ausbildung der Lehrerqualifikationen Unterrichten, Erziehen, Beurteilen, Beraten, Innovieren und Organisieren. Für alle Qualifikationen ist die Befähigung zur Integration und zur Kommunikation erforderlich.

(3) Die Lehrerbildung umfaßt das Lehramtsstudium und den Vorbereitungsdienst sowie die Fortbildung und die Weiterbildung.
 
 

§ 2
Lehrämter

Es wird für folgende Lehrämter ausgebildet:

  1. das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen,
  2. das Lehramt an Gymnasien,
  3. das Lehramt an beruflichen Schulen,
  4. das Lehramt für Sonderpädagogik.

 

Abschnitt 2

Ausbildung und Prüfungen
 

§ 3
Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Befähigung für ein Lehramt umfaßt das Lehramtsstudium an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und den Vorbereitungsdienst. Beide Ausbildungsphasen sind mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter Berufsausbildung inhaltlich eng aufeinander bezogen. In die Durchführung der schulpraktischen Studien während des Studiums sollen Lehrkräfte an Schulen und Seminarleiterinnen und Seminarleiter an staatlichen Studienseminaren einbezogen werden; in die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einbezogen werden.

(2) Beide Ausbildungsphasen umfassen erziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Inhalte. Gesellschaftswissenschaftliche Studien sind Teil der erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktische Studien Teil der fachwissenschaftlichen Ausbildung.
 
 

§ 4
Grundsätze des Lehramtsstudiums

(1) Das Lehramtsstudium legt die wissenschaftlichen Grundlagen für die Tätigkeit als Lehrkraft. Es umfaßt Inhalte gemäß § 3 Abs. 2 sowie schulpraktische Studien und kann zusätzlich künstlerische, fachpraktische und berufspraktische Studien beinhalten. Das Studium berücksichtigt die Ausbildungsziele gemäß § 1 Abs. 1 und 2.

(2) Die berufspraktischen Studien werden vorrangig als Schulpraktika durchgeführt. Bei einem Studium der Fachrichtungen für den berufsbildenden Unterricht können zusätzlich auch studienbegleitende Betriebspraktika durchgeführt werden. Soweit die Schulpraktika der erziehungswissenschaftlichen und didaktischen Orientierung dienen, werden sie in das erziehungswissenschaftliche Studium, soweit sie fachdidaktisch ausgerichtet sind, in die entsprechenden fachwissenschaftlichen Studien einbezogen. In allen Lehramtsstudiengängen kann das erste Studiensemester durch integrierte schulpraktische Studien als besondere Praxis-Eingangs-Phase gestaltet werden. Die erziehungswissenschaftlichen Studien vermitteln allen Studierenden neben den erziehungswissenschaftlichen Grundlagen auch sonderpädagogisches Orientierungswissen.

(3) Die Durchlässigkeit zwischen Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen soll bei weitgehender Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet werden.

§ 5
Umfang und Inhalt des Lehramtsstudiums

(1) Das Lehramtsstudium ist nach Umfang und Inhalt auf das angestrebte Lehramt ausgerichtet.

(2) Das Studium für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen umfaßt 154 Semesterwochenstunden (SWS) und hat eine Regelstudienzeit von acht Semestern. Die Regelstudienzeit schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(3) Für das Studium gemäß Absatz 2 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung im Umfang von 28 SWS sowie in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik im Umfang von 58 (Fach I) SWS und von 50 (Fach II) SWS sowie das Studium des primarstufenspezifischen Bereichs im Umfang von 18 SWS nachzuweisen. Im Studium der beiden Fächer und im erziehungswissenschaftlichen Studium kann eine Schwerpunktbildung auf die Primarstufe erfolgen. Im Fall einer Schwerpunktbildung erstreckt sich das Studium im Fach II auf zwei Fächer oder einen oder zwei Lernbereiche des primarstufenspezifischen Bereichs mit 50 SWS oder je 25 SWS.

(4) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfaßt jeweils 164 SWS. Die Regelstudienzeit beträgt jeweils neun Semester und schließt Praktika und das Ablegen der Ersten Staatsprüfung ein.

(5) Für ein Studium gemäß Absatz 4 sind Studienleistungen in Erziehungswissenschaften einschließlich Schulrecht und Schulverwaltung im Umfang von 28 SWS sowie in zwei wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern und ihrer Didaktik im Umfang von 78 (Fach I) SWS und von 58 (Fach II) SWS nachzuweisen. An die Stelle des wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches tritt beim Lehramt an beruflichen Schulen als Fach I eine berufliche Fachrichtung. In diesem Fall erfolgt im Studium der beiden Fächer und im erziehungswissenschaftlichen Studium eine Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II; die erziehungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien berücksichtigen berufspädagogische Inhalte.

(6) Die fachdidaktischen Studien gemäß Absatz 3 und Absatz 5 haben einen Umfang von mindestens 10 vom Hundert der für ein Fach oder eine Fachrichtung vorgesehenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Studien.

§ 6
Erste Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt das Lehramtsstudium ab. Sie wird von dem Landesprüfungsamt für Lehrämter (Landesprüfungsamt) abgenommen.

(2) In der Ersten Staatsprüfung sind die fachwissenschaftlichen, die fachdidaktischen und die erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das jeweilige Lehramt nachzuweisen. Die Prüfung bezieht sich auf die studierten Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche und auf die erziehungswissenschaftlichen Studien.

(3) Die Erste Staatsprüfung umfaßt eine schriftliche Hausarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen. In den Fächern Kunst, Musik und Sport sind zusätzlich fachpraktische Prüfungen abzulegen.

(4) Die schriftliche Hausarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von Mitgliedern des Landesprüfungsamtes bewertet, die in der Regel Lehrende an einer Hochschule sind.

(5) Die mündlichen Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuß durchgeführt. Den vom Landesprüfungsamt gebildeten Prüfungsausschüssen gehören Lehrende an Hochschulen sowie Lehrkräfte an, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soweit diese Lehrkräfte nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können langjährig in der Lehrerausbildung erfahrene Lehrkräfte berufen werden.

(6) Eine nicht bestandene Erste Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das für Schule zuständige Ministerium eine zweite Wiederholung zulassen.

(7) Mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung wird die Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erworben.

(8) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die Fächer, die Lernbereiche, die beruflichen Fachrichtungen und deren mögliche Verbindung sowie das Nähere über die Voraussetzungen und die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, den Freiversuch und die Wiederholungsprüfung,
  2. das Verfahren und die Bestandteile der Ersten Staatsprüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
  3. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung der Noten und die Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung,
  4. die Folgen der Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten, des Versäumens von Prüfungsterminen, des Rücktritts sowie des prüfungswidrigen Verhaltens,
  5. die Voraussetzungen der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen,
  6. die Durchführung der schulpraktischen Ausbildung während des Studiums, insbesondere den Umfang, die Dauer und die Zuweisung von Studierenden zu Ausbildungsschulen,
  7. die Zeugnisse und Bescheinigungen sowie
  8. die Berufung der Prüferinnen und Prüfer des Landesprüfungsamtes.
§ 7
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst wird an staatlichen Studienseminaren durchgeführt. Er dauert grundsätzlich 24 Monate.

(2) Die staatlichen Studienseminare führen die schulpraktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes durch. Sie arbeiten eng mit den an Erziehung und Unterricht Beteiligten und den lehrerbildenden Hochschulen des Landes zusammen.

(3) Die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Lehramtsanwärterin oder zum Lehramtsanwärter für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 oder zur Studienreferendarin oder zum Studienreferendar für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 2 oder 3 ernannt. Liegen die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses absolviert. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst.

(4) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Fortsetzung, Vertiefung und Ergänzung der Ausbildung für die Tätigkeit als Lehrkraft. Schwerpunkte der Ausbildung sind die Befähigung zur eigenverantwortlichen und wissenschaftlich begründeten Planung und Durchführung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie deren Analyse.

(5) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung in Haupt- und Fachseminaren. Die Ausbildung an der Ausbildungsschule gemäß § 8 Abs. 2 besteht aus Ausbildungsunterricht und anderen, die Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens betreffenden Tätigkeiten der Lehrkräfte. Der Ausbildungsunterricht besteht aus Hospitationen, Unterricht unter Anleitung, selbständigem Unterricht und soll zwölf Wochenstunden umfassen. Insbesondere in ihrer Unterrichtstätigkeit werden die Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten durch die Haupt- und Fachseminare und die Ausbildungsschulen beraten und unterstützt. Der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erteilte selbständige Unterricht wird auf den Stellenbedarf der Ausbildungsschulen nicht angerechnet. Die Ausbildung erfolgt an Schulen, auf die sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezieht. Ausbildungsschulen für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen können Gymnasien, Gesamtschulen oder Oberstufenzentren sein.

(6) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Zuordnung der Fächer, Lernbereiche und Fachrichtungen einer Ersten Staatsprüfung zu Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht erteilt werden kann,
  2. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, Inhalten und der Gestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  3. die Voraussetzungen zur Verkürzung, Verlängerung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes,
  4. die Anrechnung von geeigneten Unterrichtstätigkeiten und
  5. die Bewertung der Leistungen durch die Haupt- und Fachseminare sowie die Beurteilung durch die Ausbildungsschulen.
§ 8
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind zu beschränken, wenn die Zahl der Bewerbungen die an den staatlichen Studienseminaren für das jeweilige Lehramt bestehende Ausbildungskapazität insgesamt um 10 vom Hundert überschreitet oder die Kapazität der Ausbildungsschulen überschritten wird. Die Ausbildungskapazität der staatlichen Studienseminare ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Haushalt ausgewiesenen Stellen für Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten.

(2) Ausbildungsschulen sind die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg. Daneben können auch anerkannte Ersatzschulen Ausbildungsschulen sein. Der Anteil des Ausbildungsunterrichts darf 15 vom Hundert des von der jeweiligen Schule zu erteilenden Pflichtunterrichts nicht überschreiten.

(3) Im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungskapazität dürfen die Ausbildungskapazitäten der an den staatlichen Studienseminaren eingerichteten Fachseminare um jeweils höchstens 20 vom Hundert überschritten werden.

(4) Die Höchstzahlen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie die Bewerbungstermine für den Vorbereitungsdienst sind für jedes Kalenderjahr von dem für Schule zuständigen Ministerium festzulegen und im Amtsblatt des für Schule zuständigen Ministeriums bekanntzumachen.

(5) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die nach Absatz 4 festgelegten Höchstzahlen übersteigt, sind

  1. vorab bis zu 10 vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  2. von den verbleibenden Ausbildungsplätzen 65 vom Hundert nach Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere aufgrund der in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Leistungen und
  3. weitere 35 vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,
zu vergeben.

(6) Lehrkräften an anerkannten Ersatzschulen im Land Brandenburg, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und dort unterrichten, kann die Teilnahme an den Seminaren mit gleichen Rechten und Pflichten zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst gestattet werden.

(7) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Einzelheiten der Einstellungsvoraussetzungen sowie die Festlegung der Bewerbungsfristen einschließlich der Ausschlußfristen,
  2. die Umstände und Gründe, die die Annahme einer außergewöhnlichen Härte bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen rechtfertigen,
  3. die Erfahrungen und Tätigkeiten, die neben der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung bei der Feststellung für die Zulassung berücksichtigt werden können,
  4. die Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
  5. die Voraussetzungen für die Teilnahme von Lehrkräften gemäß Absatz 6 und
  6. die Festlegung der Zahl von Plätzen, die Lehrkräften aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 18 Abs. 5 für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang zur Verfügung zu stellen sind.
§ 9
Zweite Staatsprüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Sie wird von dem Landesprüfungsamt durchgeführt.

(2) Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit, einer Unterrichtsprobe in den Fächern oder Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes und einer mündlichen Prüfung. Sie bezieht sich auf die Inhalte und Ziele des Vorbereitungsdienstes.

(3) Die Unterrichtsproben und die mündlichen Prüfungen werden vor einem Prüfungsausschuß durchgeführt, der über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung unter Berücksichtigung der schriftlichen Hausarbeit und der Bewertung durch das staatliche Studienseminar entscheidet. Den vom Landesprüfungsamt gebildeten Prüfungsausschüssen gehören Personen an, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soweit diese Personen nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, können langjährig in der Lehrerausbildung erfahrene Lehrkräfte berufen werden.

(4) Mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erwirbt die Lehramtskandidatin oder der Lehramtskandidat die Befähigung zur Anstellung in einem Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 als Lehrerin oder Lehrer oder gemäß § 2 Nr. 2 oder 3 als Studienrätin oder Studienrat. Studienrätinnen und Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien unterrichten an Gymnasien, Gesamtschulen oder Oberstufenzentren.

(5) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zur Durchführung der Zweiten Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die Voraussetzungen zur Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und die Wiederholungsprüfung,
  2. das Verfahren und die Bestandteile der Zweiten Staatsprüfung sowie die Zahl und die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
  3. die Prüfungsanforderungen und den Nachweis der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  4. die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Ermittlung der Noten und die Feststellung des Ergebnisses der Zweiten Staatsprüfung,
  5. die Folgen der Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und des Versäumens von Prüfungsterminen, des Rücktritts sowie des prüfungswidrigen Verhaltens,
  6. die Zeugnisse und Bescheinigungen sowie
  7. die Berufung der Prüferinnen und Prüfer des Landesprüfungsamtes.
§ 10
Landesprüfungsamt

(1) Das Landesprüfungsamt führt die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen sowie die Erweiterungsprüfungen und die Ergänzungsprüfungen nach diesem Gesetz durch. Zur Durchführung dieser Prüfungen werden Prüferinnen und Prüfer aus dem Hochschul- und Schulbereich berufen. Die Berufung von Prüferinnen und Prüfern aus dem Hochschulbereich erfolgt im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium. Wer zur Prüferin oder zum Prüfer berufen wird, ist Mitglied des Landesprüfungsamtes. In Prüfungsangelegenheiten entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Landesprüfungsamtes, soweit nicht die Prüfungsausschüsse und die Mitglieder des Landesprüfungsamtes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unabhängig entscheiden.

(2) Das Landesprüfungsamt ist zuständig für Anerkennungen und Feststellungen gemäß den §§ 18, 19 und 21 Abs. 2.

(3) Prüfungsunterlagen (Nachweise, Bescheinigungen, schriftliche Prüfungsarbeiten, Prüfungsprotokolle und Aufzeichnungen) bleiben in amtlicher Verwahrung. Schriftliche Prüfungsarbeiten und Aufzeichnungen werden fünf Jahre nach ihrer Fertigung vernichtet oder auf Antrag dem oder der Betroffenen ausgehändigt. Für die übrigen Prüfungsunterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre.

(4) Gegen Prüfungs- und Anerkennungsentscheidungen des Landesprüfungsamtes findet das Widerspruchsverfahren statt. Dies gilt unabhängig von der organisationsrechtlichen Stellung des Landesprüfungsamtes.

§ 11
Landesschulbeirat

Der Landesschulbeirat berät das für Schule zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen der Lehreraus- und -weiterbildung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium sowie die an der Lehreraus- oder -weiterbildung beteiligten Hochschulen des Landes sind zu den betreffenden Beratungen einzuladen. § 139 Abs. 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend.
 
 

Abschnitt 3

Fort- und Weiterbildung

§ 12
Fortbildung der Lehrkräfte

(1) Die Fortbildung der Lehrkräfte dient der Erhaltung, der Festigung und der Erweiterung der in Ausbildung und Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ziel der Fortbildung ist es insbesondere, die Qualifikationen der Lehrkräfte gemäß § 1 Abs. 1 und 2 den sich verändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen des Berufs inhaltlich anzupassen.

(2) Die Lehrkräfte sind zur ständigen Fortbildung verpflichtet. § 67 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend. Bei der inhaltlichen Erfüllung dieser Fortbildungsverpflichtung sollen Gesichtspunkte der schulischen Qualitäts- und Personalentwicklung zum Tragen kommen.

(3) Für Maßnahmen der staatlichen Fortbildung und ihr gleichgestellte Veranstaltungen anderer Träger kann den teilnehmenden Lehrkräften nach den jeweils geltenden Vorschriften Unterrichtsbefreiung und Auslagenerstattung gewährt werden. Fortbildungsveranstaltungen können auf den Anspruch auf Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz angerechnet werden.

§ 13
Weiterbildung der Lehrkräfte

Die Weiterbildung der Lehrkräfte dient dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Lehrbefähigungen oder dem Erwerb der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz oder für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes oder von Zusatzqualifikationen.

§ 14
Erweiterungsprüfungen

Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder eine Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung oder mehreren weiteren Fächern oder Fachrichtungen ablegen, wenn die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbereitung durch das Studium an einer Hochschule nachgewiesen wird. An die Stelle dieser Studien kann eine gleichwertige, auf der Grundlage einer vom für Schule zuständigen Ministerium genehmigten Ausbildungsordnung durchgeführte Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten. In besonderen Ausnahmefällen kann das für Schule zuständige Ministerium eine andere gleichwertige Vorbereitung anerkennen. Die Prüfung richtet sich nach den Anforderungen, die jeweils für die Erste Staatsprüfung gelten.

§ 15
Ergänzungsprüfungen

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann eine ergänzende Staatsprüfung (Ergänzungsprüfung) zum Erwerb der Befähigung für ein oder für ein weiteres Lehramt nach diesem Gesetz ablegen. Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann eine Ergänzungsprüfung für ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ablegen. Die Prüfung richtet sich hinsichtlich des Verfahrens, des Inhalts und des Umfangs nach den Anforderungen, die jeweils für die Erste Staatsprüfung gelten. Die Regelung des § 14 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere über die Ergänzungsprüfungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die jeweiligen Voraussetzungen, die zum Erwerb einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungen führen,
  2. die Bestandteile und Prüfungsanforderungen der Ergänzungsprüfung sowie die Voraussetzungen zur Zulassung.
Im übrigen gilt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens § 6 Abs. 8 entsprechend.

§ 16
Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Die Befähigung für das Lehramt gemäß § 2 Nr. 4 wird durch ein Ergänzungsstudium in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen im Gesamtumfang von 80 SWS und eine Ergänzungsprüfung erworben. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Ergänzungsstudium ist die Befähigung für eines der Lehrämter gemäß § 2 Nr. 1 bis 3 oder die Befähigung für ein anderes Lehramt oder ein Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes. Soweit bereits eine sonderpädagogische Fachrichtung studiert und erfolgreich abgeschlossen worden ist, wird diese vom Landesprüfungsamt auf ein Studium und die Prüfung gemäß Satz 1 angerechnet. In welchen Fällen eine nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbene Lehrbefähigung als Zugangsvoraussetzung ausreicht, ist in der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 zu regeln.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres, Finanzen und Wissenschaft zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere über die Ergänzungsprüfungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. die jeweiligen Voraussetzungen, die zum Erwerb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigung führen,
  2. die Festlegung und mögliche Verbindung der sonderpädagogischen Fachrichtungen, deren inhaltliche Voraussetzungen sowie Umfang und Inhalt der schulpraktischen Voraussetzungen,
  3. die Bestandteile und Prüfungsanforderungen der Ergänzungsprüfung sowie die Voraussetzungen zur Zulassung und
  4. die Zuordnung von Befähigungen für ein Lehramt für Sonderpädagogik, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben worden sind, zu einem Lehramt oder zu einem Amt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Im übrigen gilt hinsichtlich des Prüfungsverfahrens § 6 Abs. 8 entsprechend.

§ 17
Zusatzqualifikationen

(1) Wer eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann Zusatzqualifikationen, insbesondere in Schulpsychologie, Schulmanagement, Schulverwaltung, Erwachsenenbildung, Medienpädagogik und Theaterpädagogik erwerben. Voraussetzung für den Erwerb sind in der Regel ein Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von mindestens 20 SWS und eine Hochschulprüfung. An die Stelle dieser Studien kann auf der Grundlage einer vom für Schule zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigten Ausbildungsordnung eine gleichwertige Zusatzqualifikation durch Einrichtungen der Lehrerfort- und -weiterbildung treten; die Abschlußprüfung ist an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule abzulegen. Studien- und Prüfungsordnungen bedürfen zur Anerkennung als Zusatzqualifikationen der vorherigen Zustimmung durch das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium.

(2) Bei Übertragungen höherwertiger Aufgaben des Schul- und Schulaufsichtsdienstes sollen Zusatzqualifikationen gemäß Absatz 1 und Erweiterungsprüfungen gemäß § 14 berücksichtigt werden.
 
 

Abschnitt 4

Anerkennungen

§ 18
Anerkennungen und Feststellungen

(1) Die Anerkennung einer in- oder ausländischen Lehramtsprüfung als Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 2 Nr. 1 bis 3 wird ausgesprochen, wenn die Ausbildung und Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramtes im wesentlichen entspricht. Diesen Voraussetzungen nicht entsprechende Prüfungen können anerkannt und von weiteren Studien- und Prüfungsleistungen, einer Erprobung im Unterricht oder einer ergänzenden Ausbildung auch im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abhängig gemacht werden. Dies gilt entsprechend für die Anerkennung des Lehramtes gemäß § 2 Nr. 4, für außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Zusatzqualifikationen gemäß § 17 Abs. 1 sowie für die Anerkennung von Erweiterungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen. Darüber hinaus können Lehrbefähigungen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als weitergeltend festgestellt werden.

(2) Setzt die Anerkennung einer in einem anderen Bundesland erworbenen Befähigung für ein Lehramt Anforderungen in erheblichem Umfang gemäß Absatz 1 Satz 2 voraus, kann im Einzelfall nach Maßgabe der im Land Brandenburg geltenden laufbahnrechtlichen Vorschriften die Befähigung für ein dort ausgewiesenes anderes Amt festgestellt werden.

(3) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen, die einen Einsatz in mindestens zwei Unterrichtsfächern gestattet, können nach Anerkennung ihrer Hochschulprüfung als Erste Staatsprüfung und nach einer zweijährigen Unterrichtspraxis ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst am Vorbereitungsdienst mit dem Ziel teilnehmen, die Zweite Staatsprüfung abzulegen.

(4) Das für Schule zuständige Ministerium kann, sofern es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs erforderlich ist, auch Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und Anerkennung ihrer Hochschulprüfung als Erste Staatsprüfung zum Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die Hochschulprüfung in mindestens einem Fach oder einer Fachrichtung abgelegt wurde, das einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung im Land Brandenburg entspricht und Art und Umfang des Studiums eine fachgerechte Ausbildung in einem weiteren Unterrichtsfach im Vorbereitungsdienst ermöglichen. Die Zulassung kann mit Auflagen gemäß Absatz 1 Satz 2 verbunden werden.

(5) Die Geltung und Anerkennung von Lehrbefähigungen von Lehrkräften aus Staaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes richtet sich nach der EG-Lehramtsanerkennungsverordnung.

(6) Die Befähigung für ein Lehramt, die eine Bewerberin oder ein Bewerber durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nur gemäß § 84 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes festgestellt werden. § 9 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 19
Anerkennung von Befähigungsprüfungen
für Religionsunterricht

(1) Eine von den Kirchen und Religionsgemeinschaften abgenommene Prüfung zur Erlangung der Befähigung, Unterricht in evangelischer, katholischer oder jüdischer Religionslehre zu erteilen, kann als Erweiterungsprüfung, als Ergänzungsprüfung, als Teil einer Ergänzungsprüfung oder einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden, wenn ein Studienumfang nachgewiesen wird, der einem der Fächer der Lehramtsprüfungsordnung entspricht. Die Anerkennung darf nicht versagt werden, wenn die Prüfung nach einer von dem für Schule zuständigen Ministerium bestätigten Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt worden ist.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt sinngemäß für entsprechende gleichwertige Ausbildungen anderer Religionsgemeinschaften.
 
 

Abschnitt 5

Datenschutz, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20
Schutz personenbezogener Daten

Das für Schule zuständige Ministerium, das Landesprüfungsamt und die staatlichen Studienseminare dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten nur insoweit verarbeiten, als dies

  1. für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluß,
  2. für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und seine Durchführung sowie
  3. für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung, ihre Durchführung und ihren Abschluß
erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Prüfungen gemäß den §§ 14 und 15 sowie die Anerkennungen und Feststellungen gemäß den §§ 18 und 19. Wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der staatlichen Studienseminare bedürfen der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums und der Einwilligung der betroffenen Person. Im übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 21
Übergangsbestimmungen

(1) Die Fortgeltung der auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes durchgeführten Lehramts-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Wer sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Erweiterungs- oder Ergänzungsstudium befindet, kann die entsprechenden Prüfungen längstens bis zum 31. Dezember 2003 nach den bei Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen. Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Lehramtsstudium oder im Vorbereitungsdienst befinden, können ihr Studium und den Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden Rechtsvorschriften abschließen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann die auf der Grundlage des Ersten Schulreformgesetzes erworbene Befähigung für ein Lehramt einem Lehramt gemäß § 2 zuordnen, wenn sich die jeweiligen Anforderungen im wesentlichen entsprechen. Feststellungen hierzu trifft im Einzelfall das Landesprüfungsamt.

(3) Lehrkräfte, die durch eine Fachschulausbildung eine berufliche Befähigung als Lehrkraft nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben, führen die Berufsbezeichnung Lehrerin oder Lehrer.

(4) Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Erweiterungsstudium begonnen haben, verfügen nach bestandener Erweiterungsprüfung oder einer als Erweiterungsprüfung anerkannten Prüfung über eine Lehrbefähigung in diesem Fach. Lehrkräfte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre als Lehrkraft im Schuldienst oder im Schulaufsichtsdienst tätig gewesen sind und eine für ihre Tätigkeit förderliche Fachschulausbildung oder ein entsprechendes Hochschulstudium absolviert haben, ohne eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben zu haben, sind zu einer Ergänzungsprüfung für ein Lehramt nach diesem Gesetz zuzulassen, wenn sie ein Studium in Erziehungswissenschaften, Fachdidaktik und gegebenenfalls in Berufspädagogik im Umfang von 20 SWS absolviert und eine Prüfung hierüber vor dem Landesprüfungsamt abgelegt haben.

(5) Die Befähigung für ein als Eingangsamt ausgewiesenes Lehreramt nach Maßgabe des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, die eine Bewerberin oder ein Bewerber durch Lebens- und Berufserfahrung im Schuldienst des Landes Brandenburg erworben hat, kann bis zum 31. Dezember 1999 gemäß § 84 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes festgestellt werden. § 9 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 22
Durchführung des Gesetzes

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Schule zuständige Ministerium.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 64 bis 72 Buchstabe a und b des Ersten Schulreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1995 (GVBl. I S. 86), außer Kraft.

Potsdam, den 25. Juni 1999

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich



Quelle: http://www.brandenburg.de/~mbjs/infothek/23lebig.htm (16.4.2000)

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