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Sekretariat der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
 

Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen

(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999)


Die Kulturhoheit der Länder findet ihren Niederschlag auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Lehrerbildung. Um die Freizügigkeit der Lehramtsbewerberinnen und -bewerber sowie der Lehrerinnen und Lehrer soweit als möglich zu sichern, treffen die Kultusministerinnen und -minister sowie Senatorinnen und Senatoren folgende Vereinbarung:

  1. Die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten Staatsprüfungen (Lehramtsbefähigungen) werden im Rahmen der durch die Stellungnahme der Kultusministerkonferenz zur "Studienstrukturreform für die Lehrerausbildung" vom 12. Mai 1995 definierten und durch die Rahmenvereinbarungen vom 6. Mai 19941, 12. Mai 19952 und 28. Februar 19973 konkretisierten Lehramtstypen anerkannt. Die Anerkennung bezieht sich auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungsgängen des gleichen Lehramtstyps sowie auf die laufbahngerechte Einstellung für Lehrämter des gleichen Lehramtstyps. Die Lehramtstypen 2 und 3 werden im Hinblick auf die Anerkennung als ein einheitlicher Lehramtstyp behandelt. Die Definition der Lehrämter und deren besoldungsmäßige Einstufung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Besoldungsrechts bleibt Sache des einstellenden bzw. aufnehmenden Landes. Für Studieninhalte und Leistungsnachweise in den Fächern und Fachrichtungen bleiben die Regelungen desjenigen Landes maßgebend, in dem die jeweilige Prüfung abgelegt worden ist.
  2. Die Möglichkeit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst beschränkt sich auf die von dem aufnehmenden Land vorgehaltenen Unterrichtsfächer und Fachrichtungen. Im Falle des Studiums von Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Fächerkombinationen - ggf. auch von Inhalten eines nicht fachspezifisch ausgerichteten Lehramtsstudiums -, die in den Studien- und Prüfungsordnungen des anerkennenden Landes nicht oder anders vorgesehen sind, kann dieses für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzliche Regelungen treffen.
  3. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber im Hinblick auf die Bedarfssituation in den Unterrichtsfächern sowie in Hinblick auf besondere Qualifikationsprofile bleibt Sache des einstellenden bzw. aufnehmenden Landes.
  4. Die Mitglieder der Kultusministerkonferenz werden alle Spielräume des geltenden Laufbahnrechtes nutzen, um den Gesichtspunkten dieses Beschlusses weitestmöglich Rechnung zu tragen.
  5. Soweit eine Anerkennung von diesem Beschluss nicht erfasst ist, unterliegt sie den Bestimmungen der einzelnen Länder.
  6. Der Schulausschuss wird beauftragt, eine Informationsschrift über die Anerkennungsregelungen auszuarbeiten und im Herbst des Jahres 2001 einen Erfahrungsbericht über die Umsetzung dieses Beschlusses vorzulegen.
  7. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Beschlusses der Kultusministerkonferenz zur "Gegenseitigen Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen" vom 5. Oktober 1990 einschließlich dessen Anlagen 1 und 2.

1 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für sonderpädagogische Lehrämter (Lehramtstyp 6)
2 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen (Lehramtstyp 5)
3 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1), Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 2), Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3), Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4)

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