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191 | ||||
BUNDESGESETZBLATT | ||||
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
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Jahrgang 1999 | Ausgegeben am 21. Jänner 1999 | Teil II | ||
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29. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Einrechung von Nebenleistungen
in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr.244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.123/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBI.Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGB1. II Nr. 333/1998, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 6 bis 10 lauten: "§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfaßt im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich
Internetanbindung und Anwenderprogramme,
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 2 Wochenstunden,
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart. § 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang fur Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstütze Rechnungswesen (z.B. Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs.2 gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,
§ 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 8.(1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM- CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfaßt im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich
Internetanbindung und Anwenderprogramme,
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. (4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen. § 9. (1) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen. (2) Die Einrechnungen nach den §§ 6 bis 8 gebühren nicht, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze ein eigener Bediensteter bestellt ist. § 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind." 2. § 11 erster Satz lautet: "Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch § 6 dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:" 3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt: "(5) Die §§ 6 bis 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGB1. II Nr.29/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft." Gehrer |
Der Entwurf dieser Verordnung mit Vorblatt und Erläuterungen, insbesondere zu der von dieser Verordnung nicht mehr erfaßten hard- und systemsoftwaremäßigen Betreuung ist von http://brg-perau.edu.eu.org/ahskustoden/entwurf.htm abrufbar. |
Erlaß vom 2.3.1999 zur Abgeltung für Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung |
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