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Einführung eines Akkreditierungsverfahrens

für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge
 
 

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1998


Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Hochschulrektorenkonferenz vom 06. Juli 1998 beschließt die Kultusministerkonferenz die Einführung eines Verfahrens der Akkreditierung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen nach folgenden Maßgaben:

  1. Die Einführung eines neuen Graduierungssystems mit gestuften Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen steht im Zusammenhang mit veränderten Anforderungen an die Hochschulen, die sich insbesondere aus der Expansion des tertiären Bereichs, den Veränderungen in der Berufswelt sowie der zunehmenden internationalen Verflechtung im Hochschulbereich ergeben. Ein Akkreditierungsverfahren für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge muss zudem sowohl der gebotenen Differenzierung im Hochschulbereich als auch den erhöhten Qualitätsanforderungen in einem sich intensivierenden internationalen Wettbewerb Rechnung tragen. Es steht unter den Prämissen
  2. Um gleichzeitig Vielfalt zu ermöglichen und Transparenz zu gewährleisten muss die Einführung eines neuen Graduierungssystems einerseits den Bemühungen um Stärkung der Verantwortung der Hochschulen Rechnung tragen. Andererseits ist es aber auch erforderlich, den Studienbewerbern bei ihrer Entscheidung für ein Studium und den Beschäftigern bei der Auswahl der Absolventen eine verlässliche Orientierung zu geben. Auch in der internationalen Zusammenarbeit bedarf es klarer und verlässlicher Angaben über die Studiengänge in Deutschland und die Qualität der erreichten Abschlüsse.
  3. Die Einführung eines Akkreditierungsverfahrens muss die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Staat und Hochschule bei der Einrichtung von Studiengängen berücksichtigen. Daraus folgt eine funktionale Trennung zwischen staatlicher Genehmigung und Akkreditierung. Die staatliche Genehmigung bezieht sich auf die Gewährleistung der Ressourcenbasis des einzurichtenden Studiengangs, die Einbindung des Studiengangs in die Hochschulplanung des jeweiligen Landes sowie die Einhaltung von Strukturvorgaben. Die Kultusministerkonferenz wird daher ausgehend von den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und ihrer Beschlüsse zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland vom 24.10.1997 prüfen, ob und inwieweit weitere länderübergreifende Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen erforderlich sind (Prüfauftrag vgl. Anlage). Akkreditierung hat demgegenüber die Gewährleistung fachlich-inhaltlicher Mindeststandards und die Überprüfung der Berufsrelevanz der Abschlüsse zum Gegenstand. Die Akkreditierung erfolgt im Wesentlichen durch "peer review", wobei die Beteiligung der Berufspraxis an der Begutachtung unverzichtbar ist.

  4. Die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und ländergemeinsame Strukturvorgaben sind sowohl der staatlichen Genehmigung als auch der fachlich-inhaltlichen Akkreditierung von Studiengängen zugrunde zu legen.

  5. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengangs bleibt dem Land vorbehalten. Die Akkreditierung ist keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-studiengängen. Das Antragsverfahren kann länderspezifisch ausgestaltet werden. Die Wahrnehmung staatlicher Funktionen im Verhältnis zur Akkreditierung kann sich ändern, wenn im Rahmen neuer Finanzierungsmodelle die Zuständigkeiten der Hochschulen für die Einrichtung neuer Studiengänge erweitert werden.
  6. Für die Akkreditierung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen wird ein länderübergreifender Akkreditierungsrat gebildet. Die Aufgabe des Akkreditierungsrats erstreckt sich auf Studiengänge sowohl an Fachhochschulen als auch an Universitäten. Sie besteht insbesondere darin,
  7. Nach dem Grundsatz der Aufgabenerledigung durch Delegation wird der Akkreditierungsrat zur Durchführung der fachlich-inhaltlichen Begutachtung der Studiengänge - soweit möglich - auf regionale oder internationale, in der Fachwelt und unter den Berufspraktikern renommierte Evaluierungs- und Akkreditierungseinrichtungen zurückgreifen. Insbesondere wird er Nur auf Antrag eines Landes kann in begründeten Fällen die fachlich-inhaltliche Begutachtung und Zertifizierung von einer durch den Akkreditierungsrat einzusetzenden Gutachtergruppe durchgeführt werden.
  8. Im Hinblick darauf, dass der Auftrag des Akkreditierungsrat im Wesentlichen darin besteht, den Akkreditierungsablauf zu koordinieren und zu überwachen, ist für die Zusammensetzung des Akkreditierungsrats eine Besetzung mit 14 Mitgliedern ausreichend:
  9. Die Wissenschaftler, die Rektoren/Präsidenten und die Studierenden werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Vertreter der Berufspraxis von den Spitzenverbänden der Wirtschaft und der Gewerkschaften und die Ländervertreter von der Kultusministerkonferenz vorgeschlagen. Die Präsidenten von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz bestellen die Mitglieder des Akkreditierungsrats.
     
     
  10. Zur Unterstützung des Akkreditierungsrats wird bei der Hochschulrektorenkonferenz ein kleines Sekretariat eingerichtet. Die Überführung des Sekretariats in eine eigene Trägereinrichtung (z. B. privatrechtlichen Verein) bleibt späteren Überlegungen vorbehalten.
  11. Die Akkreditierung ist grundsätzlich von den um Akkreditierung nachsuchenden Hochschulen selbst zu finanzieren. Die Kosten für das Sekretariat dürfen jährlich DM 450.000 nicht überschreiten. Die Kultusministerkonferenz nimmt zur Kenntnis, dass der Stifterverband als Anschubfinanzierung in Aussicht gestellt hat, für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren jährlich jeweils bis zu DM 350.000 bereitzustellen. Die Finanzierung des verbleibenden Betrags wird zwischen Stifterverband, Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz geklärt.
  12. Der Akkreditierungsrat wird zunächst probeweise auf drei Jahre eingerichtet. Zwei Jahre nach Arbeitsaufnahme wird eine Evaluation der Arbeit des Akkreditierungsrats und des Sekretariats durchgeführt.
  13. Akkredierte Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge werden 5 bis 7 Jahre nach ihrer Einrichtung evaluiert.


Anlage zum Beschluss der KMK zur Einführung eines Akkreditierungsverfahrens für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge vom 3.12.1998

Strukturvorgaben


Die Erweiterung und Differenzierung des Systems der Studiengänge und Hochschulabschlüsse in Deutschland durch die Einführung neuer Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-studiengänge neben den bestehenden Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge macht eine Integration der neuen Studiengänge in das bisherige System erforderlich. Dabei wird sich erst längerfristig herausstellen, ob sich Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge neben den herkömmlichen Studiengängen etablieren werden oder ob sie an deren Stelle treten.

In der internationalen Zusammenarbeit lässt sich die Attraktivität der deutschen Hochschulen für ausländische Studierende ebenso wie die Eingliederung deutscher Studierender und Hochschulabsolventen in ausländische Studien- und Beschäftigungssysteme nur verbessern, wenn klare und verlässliche Angaben über die Studiengänge in Deutschland und die Qualität der erreichten Abschlüsse gemacht werden können. Es kann nicht erwartet werden, dass die neuen Studiengänge internationale Anerkennung finden, wenn ihre Anerkennung in der Bundesrepublik selbst in Frage steht.

Einige wichtige Randbedingungen für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen sind durch das Hochschulrahmengesetz und den Bericht der Kultusministerkonferenz zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland vom 24.10.1997 festgelegt. Auf dieser Grundlage haben bereits einige Länder "Eckwerte" festgelegt (vgl. die Synopse in Anlage).
 
 

  1. Vorgaben durch HRG und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

  2. Das HRG enthält in § 19 insbesondere Rahmenvorgaben zur Dauer der Bachelor-/Bakkalau-reus- und Master-/Magisterstudiengänge
     
     

    In besonders begründeten Fällen dürfen darüber hinausgehende Regelstudienzeiten festgesetzt werden (§ 19 Abs. 5 i.V.m. § 11 Satz 2 HRG).

    Ferner bestimmt das Hochschulrahmengesetz, dass sowohl der Bachelor/Bakkalaureus als auch der Master/Magister berufsqualifizierende Abschlüsse sind, wobei der Bachelor/Bakkalaureus als erster berufsqualifizierender Abschluss und der Master/Magister als weiterer berufsqualifizierender Abschluss bezeichnet werden.

    § 15 Abs. 2 HRG sieht vor, dass zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ein Leistungspunktsystem geschaffen werden soll, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge der selben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

    Darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz folgendes festgelegt:

    Hinsichtlich der Einführung von Credit-Points hat sich die Kultusministerkonferenz für eine weitere Förderung der Einführung des ECTS-Systems an allen deutschen Hochschulen ausgesprochen.
     
     
  3. Weitere Konkretisierung der Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen

  4. Von diesen Voraussetzungen ausgehend ist zu prüfen, ob und wenn ja welcher weiterer ländergemeinsamer struktureller Festlegungen es bedarf. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

    (1) Studienstruktur und Studiendauer

    Das HRG lässt drei- oder vierjährige Bachelor-/Bakkalaureus- und ein- oder zweijährige Master-/Magisterstudiengänge ohne Unterscheidung nach Hochschultypen zu. Daraus ergeben sich u. a. folgende Fragen:


    (2) Zugangsvoraussetzungen und Übergänge

    Für die Integration der neuen Studiengänge in das herkömmlich System ist es von zentraler Bedeutung, wie die Zugänge zu den einzelnen Studiengängen sowie die Übergänge zwischen den neuen Studiengängen und den herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen geregelt werden. Daraus ergeben sich u. a. folgende Fragen:


    (3) Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

    Für die nationale und internationale Orientierung kommt der Qualität der Abschlüsse und differenzierenden Bezeichnungen erhebliche Bedeutung zu. Daraus ergeben sich u. a. folgende Fragen:

    In die Überprüfung ist ferner einzubeziehen, ob hinsichtlich Modularisierung und Credit-Points ländergemeinsame Festlegungen erforderlich sind.

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