Einführung eines Akkreditierungsverfahrens
für Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengänge
Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 3.12.1998
Unter Bezugnahme auf den Beschluss
der Hochschulrektorenkonferenz vom 06. Juli 1998 beschließt die Kultusministerkonferenz
die Einführung eines Verfahrens der Akkreditierung von Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengängen nach folgenden Maßgaben:
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Die Einführung eines neuen Graduierungssystems
mit gestuften Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen
steht im Zusammenhang mit veränderten Anforderungen an die Hochschulen,
die sich insbesondere aus der Expansion des tertiären Bereichs, den
Veränderungen in der Berufswelt sowie der zunehmenden internationalen
Verflechtung im Hochschulbereich ergeben. Ein Akkreditierungsverfahren
für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge
muss zudem sowohl der gebotenen Differenzierung im Hochschulbereich als
auch den erhöhten Qualitätsanforderungen in einem sich intensivierenden
internationalen Wettbewerb Rechnung tragen. Es steht unter den Prämissen
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Vielfalt ermöglichen
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Qualität sichern und
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Transparenz schaffen.
Um gleichzeitig Vielfalt zu ermöglichen
und Transparenz zu gewährleisten muss die Einführung eines neuen
Graduierungssystems einerseits den Bemühungen um Stärkung der
Verantwortung der Hochschulen Rechnung tragen. Andererseits ist es aber
auch erforderlich, den Studienbewerbern bei ihrer Entscheidung für
ein Studium und den Beschäftigern bei der Auswahl der Absolventen
eine verlässliche Orientierung zu geben. Auch in der internationalen
Zusammenarbeit bedarf es klarer und verlässlicher Angaben über
die Studiengänge in Deutschland und die Qualität der erreichten
Abschlüsse.
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Die Einführung eines Akkreditierungsverfahrens
muss die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Staat und Hochschule
bei der Einrichtung von Studiengängen berücksichtigen. Daraus
folgt eine funktionale Trennung zwischen staatlicher Genehmigung und
Akkreditierung. Die staatliche Genehmigung bezieht sich auf die Gewährleistung
der Ressourcenbasis des einzurichtenden Studiengangs, die Einbindung des
Studiengangs in die Hochschulplanung des jeweiligen Landes sowie die Einhaltung
von Strukturvorgaben. Die Kultusministerkonferenz wird daher ausgehend
von den Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes und ihrer Beschlüsse
zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts
Deutschland vom 24.10.1997 prüfen, ob und inwieweit weitere länderübergreifende
Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengängen erforderlich sind (Prüfauftrag
vgl. Anlage). Akkreditierung hat demgegenüber die Gewährleistung
fachlich-inhaltlicher Mindeststandards und die Überprüfung der
Berufsrelevanz der Abschlüsse zum Gegenstand. Die Akkreditierung erfolgt
im Wesentlichen durch "peer review", wobei die Beteiligung der Berufspraxis
an der Begutachtung unverzichtbar ist.
Die Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes
und ländergemeinsame Strukturvorgaben sind sowohl der staatlichen
Genehmigung als auch der fachlich-inhaltlichen Akkreditierung von Studiengängen
zugrunde zu legen.
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Die Entscheidung über die Einrichtung
eines Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengangs bleibt dem
Land vorbehalten. Die Akkreditierung ist keine zwingende Voraussetzung
für die Einrichtung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-studiengängen.
Das Antragsverfahren kann länderspezifisch ausgestaltet werden.
Die Wahrnehmung staatlicher Funktionen im Verhältnis zur Akkreditierung
kann sich ändern, wenn im Rahmen neuer Finanzierungsmodelle die Zuständigkeiten
der Hochschulen für die Einrichtung neuer Studiengänge erweitert
werden.
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Für die Akkreditierung von Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengängen wird ein länderübergreifender
Akkreditierungsrat gebildet. Die Aufgabe des Akkreditierungsrats
erstreckt sich auf Studiengänge sowohl an Fachhochschulen als
auch an Universitäten. Sie besteht insbesondere darin,
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den Ablauf der fachlich-inhaltlichen Begutachtung
der zur Akkreditierung anstehenden Studiengänge zu koordinieren und
die mit der fachlich-inhaltlichen Prüfung zu beauftragenden Agenturen
zeitlich befristet zu akkreditieren (akkreditierte Agenturen können
das Zertifikat des Akkreditierungsrats vergeben)
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zu überwachen, dass die Verfahren
der Begutachtung nach nachvollziehbaren, fairen Regeln ablaufen.
Nach dem Grundsatz der Aufgabenerledigung
durch Delegation wird der Akkreditierungsrat zur Durchführung der
fachlich-inhaltlichen Begutachtung der Studiengänge - soweit möglich
- auf regionale oder internationale, in der Fachwelt und unter den Berufspraktikern
renommierte Evaluierungs- und Akkreditierungseinrichtungen zurückgreifen.
Insbesondere wird er
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der Akkreditierung bereits vorliegende
Ergebnisse regionaler oder internationaler Evaluierung oder Akkreditierung,
die entsprechend den Anforderungen des Akkreditierungsrats zustande gekommen
sind, zu Grunde legen
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die Begutachtung von Studiengangkonzepten
regionalen oder internationalen Evaluierungs- oder Akkreditierungseinrichtungen
übertragen
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um Akkreditierung nachsuchenden Hochschulen
Vorschläge für anerkannte Evaluierungs- oder Akkreditierungseinrichtungen
unterbreiten, bei denen die fachlich-inhaltliche Begutachtung durchgeführt
werden kann.
Nur auf Antrag eines Landes kann in begründeten
Fällen die fachlich-inhaltliche Begutachtung und Zertifizierung von
einer durch den Akkreditierungsrat einzusetzenden Gutachtergruppe durchgeführt
werden.
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Im Hinblick darauf, dass der Auftrag des
Akkreditierungsrat im Wesentlichen darin besteht, den Akkreditierungsablauf
zu koordinieren und zu überwachen, ist für die Zusammensetzung
des Akkreditierungsrats eine Besetzung mit 14 Mitgliedern ausreichend:
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4 Wissenschaftler (Fachleute für
Evaluierung und Zertifizierung)
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4 Vertreter der Berufspraxis
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2 Studierende
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je 1 Rektor/Präsident einer Universität
und einer Fachhochschule
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2 Ländervertreter.
Die Wissenschaftler, die Rektoren/Präsidenten
und die Studierenden werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Vertreter
der Berufspraxis von den Spitzenverbänden der Wirtschaft und der Gewerkschaften
und die Ländervertreter von der Kultusministerkonferenz vorgeschlagen.
Die Präsidenten von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
bestellen die Mitglieder des Akkreditierungsrats.
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Zur Unterstützung des Akkreditierungsrats
wird bei der Hochschulrektorenkonferenz ein kleines Sekretariat
eingerichtet. Die Überführung des Sekretariats in eine eigene
Trägereinrichtung (z. B. privatrechtlichen Verein) bleibt späteren
Überlegungen vorbehalten.
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Die Akkreditierung ist grundsätzlich
von den um Akkreditierung nachsuchenden Hochschulen selbst zu finanzieren.
Die Kosten für das Sekretariat dürfen jährlich DM 450.000
nicht überschreiten. Die Kultusministerkonferenz nimmt zur Kenntnis,
dass der Stifterverband als Anschubfinanzierung in Aussicht gestellt hat,
für eine Laufzeit von bis zu drei Jahren jährlich jeweils bis
zu DM 350.000 bereitzustellen. Die Finanzierung des verbleibenden Betrags
wird zwischen Stifterverband, Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz
geklärt.
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Der Akkreditierungsrat wird zunächst
probeweise auf drei Jahre eingerichtet. Zwei Jahre nach Arbeitsaufnahme
wird eine Evaluation der Arbeit des Akkreditierungsrats und des Sekretariats
durchgeführt.
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Akkredierte Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengänge werden 5 bis 7 Jahre nach ihrer Einrichtung
evaluiert.
Anlage zum Beschluss der KMK
zur Einführung eines Akkreditierungsverfahrens für Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengänge vom 3.12.1998
Strukturvorgaben
Die Erweiterung und Differenzierung
des Systems der Studiengänge und Hochschulabschlüsse in Deutschland
durch die Einführung neuer Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-studiengänge
neben den bestehenden Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge
macht eine Integration der neuen Studiengänge in das bisherige System
erforderlich. Dabei wird sich erst längerfristig herausstellen, ob
sich Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge neben
den herkömmlichen Studiengängen etablieren werden oder ob sie
an deren Stelle treten.
In der internationalen Zusammenarbeit
lässt sich die Attraktivität der deutschen Hochschulen für
ausländische Studierende ebenso wie die Eingliederung deutscher Studierender
und Hochschulabsolventen in ausländische Studien- und Beschäftigungssysteme
nur verbessern, wenn klare und verlässliche Angaben über die
Studiengänge in Deutschland und die Qualität der erreichten Abschlüsse
gemacht werden können. Es kann nicht erwartet werden, dass die neuen
Studiengänge internationale Anerkennung finden, wenn ihre Anerkennung
in der Bundesrepublik selbst in Frage steht.
Einige wichtige Randbedingungen für
die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen
sind durch das Hochschulrahmengesetz und den Bericht der Kultusministerkonferenz
zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts
Deutschland vom 24.10.1997 festgelegt. Auf dieser Grundlage haben bereits
einige Länder "Eckwerte" festgelegt (vgl. die Synopse in Anlage).
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Vorgaben durch HRG und Beschlüsse
der Kultusministerkonferenz
Das HRG enthält in
§ 19 insbesondere Rahmenvorgaben zur Dauer der Bachelor-/Bakkalau-reus-
und Master-/Magisterstudiengänge
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Regelstudienzeit für Bachelor-/Bakkalaureusstudiengänge
mindestens drei, höchstens vier Jahre
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Regelstudienzeit für Master-/Magisterstudiengänge
mindestens ein, höchstens zwei Jahre
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bei konsekutivem Aufbau Gesamtregelstudienzeit
höchstens fünf Jahre.
In besonders begründeten Fällen
dürfen darüber hinausgehende Regelstudienzeiten festgesetzt werden
(§ 19 Abs. 5 i.V.m. § 11 Satz 2 HRG).
Ferner bestimmt das Hochschulrahmengesetz,
dass sowohl der Bachelor/Bakkalaureus als auch der Master/Magister berufsqualifizierende
Abschlüsse sind, wobei der Bachelor/Bakkalaureus als erster berufsqualifizierender
Abschluss und der Master/Magister als weiterer berufsqualifizierender Abschluss
bezeichnet werden.
§ 15 Abs. 2 HRG sieht vor, dass
zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ein Leistungspunktsystem
geschaffen werden soll, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen
auf andere Studiengänge der selben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
Darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz
folgendes festgelegt:
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Den Hochschulen ist in der anstehenden
Erprobungsphase bei der Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und
Master-/Magisterstudiengängen ein möglichst weiter Gestaltungsspielraum
einzuräumen.
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Die neu zu konzipierenden Bachelor-/Bakkalaureus-
und Master-/Magisterstudiengänge sollen nach Möglichkeit auf
bestehende Studienangebote für Diplom- oder Magisterstudiengänge
zurückgreifen.
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Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge
müssen dem Bildungsauftrag des jeweiligen Hochschultyps entsprechend
ausgestaltet sein; soweit Hochschulen unterschiedlichen Typs in derselben
Studienrichtung Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magistergrade verleihen,
muss das unterschiedliche Profil der Abschlüsse durch die Bezeichnung
der Grade deutlich gemacht werden.
Hinsichtlich der Einführung von Credit-Points
hat sich die Kultusministerkonferenz für eine weitere Förderung
der Einführung des ECTS-Systems an allen deutschen Hochschulen ausgesprochen.
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Weitere Konkretisierung der Strukturvorgaben
für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen
Von diesen Voraussetzungen ausgehend
ist zu prüfen, ob und wenn ja welcher weiterer ländergemeinsamer
struktureller Festlegungen es bedarf. Dafür kommen insbesondere folgende
Gebiete in Betracht:
(1) Studienstruktur und Studiendauer
Das HRG lässt drei- oder vierjährige
Bachelor-/Bakkalaureus- und ein- oder zweijährige Master-/Magisterstudiengänge
ohne Unterscheidung nach Hochschultypen zu. Daraus ergeben sich u. a. folgende
Fragen:
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Sollen sowohl an Universitäten als
auch an Fachhochschulen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge
eingerichtet werden können?
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Soll es hochschul- bzw. fachrichtungstypisch
unterschiedliche Regelstudienzeiten für Bachelor-/Bakkalaureus- bzw.
Master-/Magisterstudiengänge (dreijährige und vierjährige
Bachelor-/Bakkalaureus- oder ein- und zweijährige Master-/Magister-studiengänge
oder - konsekutiv - Master-/Magisterabschlüsse nach vier- oder fünfjährigem
Studium) geben können?
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Sollen die neuen Studiengänge nur
bei konsekutivem Studienaufbau oder auch isoliert (Bachelor/Bakkalaureus
ohne Master/Magister, Master/Magister ohne Bachelor/Bakkalaureus) eingerichtet
werden können?
(2) Zugangsvoraussetzungen und
Übergänge
Für die Integration der neuen
Studiengänge in das herkömmlich System ist es von zentraler Bedeutung,
wie die Zugänge zu den einzelnen Studiengängen sowie die Übergänge
zwischen den neuen Studiengängen und den herkömmlichen Diplom-
und Magisterstudiengängen geregelt werden. Daraus ergeben sich u.
a. folgende Fragen:
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Soll es besondere Zugangsvoraussetzungen
für Master-/Magisterstudiengänge geben?
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Sollen Voraussetzungen für einen
Wechsel zwischen Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen
einerseits und herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen
andererseits festgelegt werden?
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Welche neuen Abschlüsse eröffnen
den Zugang zur Promotion?
(3) Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen
Für die nationale und internationale
Orientierung kommt der Qualität der Abschlüsse und differenzierenden
Bezeichnungen erhebliche Bedeutung zu. Daraus ergeben sich u. a. folgende
Fragen:
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Soweit es Bachelor-/Bakkalaureus und Master-/Magisterstudiengänge
mit unterschiedlicher Regelstudienzeit geben kann, in welchem Verhältnis
stehen die Abschlüsse zueinander und wie unterscheiden sich die Abschlussbezeichnungen?
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Soll es eine Vielfalt unterschiedlicher
Bezeichnungen der Abschlüsse geben oder nur einige wenige (z. B. Bachelor
of Arts, Bachelor of Engeneering, Bachelor of Science) mit ggf. weiteren
Angaben in einem "diploma supplement"?
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Wie lauten die nach Universitäten
und Fachhochschulen unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen für Studiengänge
in derselben Fachrichtung?
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Sind Festlegungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit
neuer Bachelor-/Bakkalaureus und Master-/Magisterabschlüsse mit den
herkömmlichen Diplom- und Magister Abschlüssen erforderlich und
wenn ja, welche Abschlüsse werden einander gleichgestellt?
In die Überprüfung ist ferner
einzubeziehen, ob hinsichtlich Modularisierung und Credit-Points ländergemeinsame
Festlegungen erforderlich sind.
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Benutzer: gast
Besitzer: schwill Zuletzt geändert am:
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